BFH - Beschluss vom 19.06.2006
VIII B 235/04
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2091
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6028/03

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Amtsermittlungsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen VIII B 235/04

DRsp Nr. 2006/22827

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Amtsermittlungsgrundsatz

1. Eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Grundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen. Das gilt auch dann, wenn bei einer gesetzlichen Neuregelung eines Sachverhalts in das neue Gesetz Tatbestandsmerkmale übernommen werden, zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.2. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt; die Beteiligten trifft im FG-Verfahren eine Mitverantwortung für die Sachaufklärung.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).