BFH - Beschluß vom 24.01.2000
XI B 92/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 959

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Divergenz und Verfahrensfehler

BFH, Beschluß vom 24.01.2000 - Aktenzeichen XI B 92/98

DRsp Nr. 2000/4685

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Divergenz und Verfahrensfehler

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, an die Darlegung der Divergenz und an die Begründung von Verfahrensfehlern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

a) Soweit der Kläger Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Dabei muss aus der Beschwerdebegründung hervorgehen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung höchstrichterlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.).