BFH - Beschluss vom 11.02.2003
I B 36/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, Einzelfall

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen I B 36/02 - Aktenzeichen I B 37/02 - Aktenzeichen I B 41/02

DRsp Nr. 2003/8829

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, Einzelfall

Die Frage, ob das FG ungeprüft Zeugenaussagen aus den Ermittlungen der Steufa übernommen darf, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Antwort ersichtlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die inzwischen im Handelsregister gelöschte K-GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), führte in den Streitjahren industrielle Schweißarbeiten aus. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war ihr heutiger Liquidator.

In ihren Gewinnermittlungen für 1993 bis 1995 berücksichtigte die Klägerin unter anderem folgende Zahlungen als Betriebsausgaben:

Jahr Betrag Zahlungsempfänger/Rechnungsaussteller

1993 ... DM Fa. E

1994 ... DM Fa. F

... DM Fa. E

1995 ... DM Fa. F

... DM Fa. G

... DM Fa. A

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß und erließ die streitbefangenen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.