I. Die inzwischen im Handelsregister gelöschte K-GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), führte in den Streitjahren industrielle Schweißarbeiten aus. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war ihr heutiger Liquidator.
In ihren Gewinnermittlungen für 1993 bis 1995 berücksichtigte die Klägerin unter anderem folgende Zahlungen als Betriebsausgaben:
Jahr Betrag Zahlungsempfänger/Rechnungsaussteller
1993 ... DM Fa. E
1994 ... DM Fa. F
... DM Fa. E
1995 ... DM Fa. F
... DM Fa. G
... DM Fa. A
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß und erließ die streitbefangenen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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