I.
Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) hatte Kindergeld für ihre Tochter M erhalten. Die Beklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung ab Juli 2007 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld von 154 EUR zurück. Die Familienkasse war der Ansicht, Herr W sei der leibliche Vater von M, habe diese in seinen Haushalt aufgenommen und sei deshalb vorrangig anspruchsberechtigt.
Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage. Sie trug u.a. vor, W sei nicht der leibliche Vater von M. Das Finanzgericht (FG), das W zu dem Verfahren beigeladen hatte, wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, W habe M in seinen Haushalt aufgenommen. Eine Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und M habe nicht mehr existiert. Auf die Frage, ob W der leibliche Vater von M sei, komme es nicht an. Jedoch weise zumindest die Geburtsurkunde W als den leiblichen Vater aus. Auch sei die Vaterschaft des W nicht erfolgreich angefochten worden.
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