Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel nachgewiesen werden. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß das Urteil des Finanzgerichts von einer BFH-Entscheidung abweicht, so muß die Entscheidung des BFH, von der das Finanzgericht abgewichen sein soll, "bezeichnet" werden. Das erfordert eine genaue Angabe des Urteils des BFH mit Aktenzeichen.
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