BFH - Beschluss vom 14.01.2010
IX B 122/09
Normen:
Eigenheimzulagengesetz 2005 § 19 Abs. 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 844
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3640/08

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei auslaufendem Recht für den Fall der Fortwirkung der Rechtssache für einen noch nicht überschaubaren Personenkreis in die Zukunft

BFH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX B 122/09

DRsp Nr. 2010/4638

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei auslaufendem Recht für den Fall der Fortwirkung der Rechtssache für einen noch nicht überschaubaren Personenkreis in die Zukunft

NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten.

Normenkette:

Eigenheimzulagengesetz 2005 § 19 Abs. 9;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.