BFH - Beschluss vom 27.08.2009
IV B 67/08
Normen:
FGO § 139 Abs. 4; ;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 37
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4197/01

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.e. Auslegung einer Gewinnverteilungsabrede einer Kommanditgesellschaft (KG) durch das Finanzgericht bei einzelfallbezogener Entscheidung

BFH, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen IV B 67/08

DRsp Nr. 2009/25882

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.e. Auslegung einer Gewinnverteilungsabrede einer Kommanditgesellschaft (KG) durch das Finanzgericht bei einzelfallbezogener Entscheidung

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 4; ;

Gründe

I.

1.

Der Kläger (Herr Prof. X.) sowie die Beigeladenen zu 2. und 3. (Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2.) waren in den Streitjahren (1993 bis 1996) als Kommanditisten an der Y-KG (Beigeladene zu 1.) beteiligt. Der Kläger ist gemäß notariellem Vertrag vom 24. März 1997 aus der KG ausgeschieden.

a)

Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass die im Jahre 1997 --im Anschluss an einen Zivilrechtsstreit-- getroffenen Abreden über die (geänderte) Verteilung der von den Gesellschaftern der Y-KG in den Jahren 1993 bis 1996 erzielten Gewinne auch steuerrechtlich (rückwirkend) anzuerkennen sind. Nach dem Gesellschafterbeschluss vom 11. März 1997 sollten die Gewinne der Streitjahre --nach Abzug einer Tätigkeitsvergütung des Klägers in Höhe von 60.000 DM-- zu jeweils einem Drittel auf die Kommanditisten entfallen. Mit notariellem Vertrag vom 24. März 1997 wurde (aufgrund der rückwirkenden Änderung der Gewinnverteilung) u.a. vereinbart, dass das Darlehenskonto des Klägers in Höhe von rd. 7,5 Mio. DM zu belasten und dieser Betrag jeweils hälftig den Darlehenskonten der Beigeladenen zu 2. und 3. gutzuschreiben sei.

b)