BFH - Beschluss vom 14.07.2010
VIII B 83/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1848
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2523/05

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen VIII B 83/09

DRsp Nr. 2010/14969

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

1. NV: Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht zur Verwirkung des Steueranspruchs. 2. NV: Die einzelfallbezogene tatsächliche Würdigung eines in bestimmter Weise ausgestatteten Raums als häusliches Arbeitszimmer wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. 3. NV: Würdigt das FG eine Vereinbarung unter Ehegatten dahingehend, dass sie nicht den Inhalt eines steuerlich beachtlichen Arbeitsverhältnisses hat, bedarf es keiner Beweiserhebung über die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1.

Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

2.

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

a)