Im Streit ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Mathematiker, in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber einer Kommanditgesellschaft in X und einem Institut in Z im Streitjahr freiberuflich tätig war ähnlich einem beratenden Betriebswirt, oder aber gewerblich, wie der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) meint.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
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