BFH - Beschluss vom 18.03.2003
X B 66/02
Normen:
AO § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 886

Grundsätzliche Bedeutung; Erlass von Säumniszuschlägen

BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen X B 66/02

DRsp Nr. 2003/8107

Grundsätzliche Bedeutung; Erlass von Säumniszuschlägen

Die für den Erlass von Säumniszuschlägen maßgeblichen Kriterien sind prinzipiell geklärt. Insoweit bedarf es keiner (erneuten) höchstrichterlichen Entscheidung mehr.

Normenkette:

AO § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 , BFHE 188, , BStBl II 2000, 254, jeweils zum bis einschließlich 2000 geltenden Zulassungsrecht). Für den --hier anzuwendenden-- § Abs. Nr. i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 , BFH/NV 2002, ; vom 16. April 2002 , BFH/NV 2002, ).