BFH - Beschluss vom 19.03.2003
X B 121/01
Normen:
AO § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 934

Grundsätzliche Bedeutung; ermessenslenkende Verwaltungsanweisungen einzelner Bundesländer

BFH, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen X B 121/01

DRsp Nr. 2003/7455

Grundsätzliche Bedeutung; ermessenslenkende Verwaltungsanweisungen einzelner Bundesländer

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Rechtsfrage, ob ermessenslenkende Verwaltungsanweisungen eines Bundeslandes nicht auch in anderen Bundesländern Geltung beanspruchen könnten und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung insoweit hinter dem föderativen Prinzip der Art. 83, 108 Abs. 2 GG zurücktreten müsse, hat der BFH verneint. Die Frage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig.

Normenkette:

AO § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden FGO n.F.-- nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.) entsprechenden Weise dargelegt.