Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden FGO n.F.-- nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.) entsprechenden Weise dargelegt.
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