I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) schloss mit der Stadt W einen "Vertrag über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet nach § 146 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) (Eigentümer-Sanierungsvertrag)". Darin verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Stadt W u.a. zur Beseitigung (Abbruch) seines in einem durch Satzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Wohn-/Geschäftsgebäudes.
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