BFH - Beschluss vom 07.07.2006
V B 115/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2104
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 334/03

Grundsätzliche Bedeutung; Gebäuderestwertentschädigung

BFH, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen V B 115/05

DRsp Nr. 2006/23502

Grundsätzliche Bedeutung; Gebäuderestwertentschädigung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Kommt das FG unter Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer für den Abbruch eines Gebäudes ein Entgelt (Abbruchkosten) erhalten hat, kommt eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Gebäuderestwertentschädigung in einer derartigen Konstellation gegeben ist, nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) schloss mit der Stadt W einen "Vertrag über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet nach § 146 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) (Eigentümer-Sanierungsvertrag)". Darin verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Stadt W u.a. zur Beseitigung (Abbruch) seines in einem durch Satzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Wohn-/Geschäftsgebäudes.