1. Hinsichtlich des Streitjahres 1985 ist die Beschwerde unzulässig.
Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur grundsätzlichen Bedeutung beziehen sich ausschließlich auf seine Beteiligung an der X-GbR. Da im Streitjahr 1985 in den Einkünften aus dem gewerblichen Grundstückshandel aber weder ein laufender Gewinn noch ein Veräußerungsgewinn der X-GbR enthalten ist, hat der Kläger hinsichtlich dieses Streitjahrs zur grundsätzlichen Bedeutung nichts vorgetragen. Seine Beschwerde ist damit insoweit unzulässig.
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