BFH - Beschluss vom 30.08.2002
XI B 62/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grundsätzliche Bedeutung; gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen XI B 62/99

DRsp Nr. 2002/16199

Grundsätzliche Bedeutung; gewerblicher Grundstückshandel

Die Rechtsfrage, ob eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und damit ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann gegeben ist, wenn ein Stpfl. seine Anteile an einer grundstückshaltenden GbR an eine AG verkauft, deren Hauptanteilseigner und alleiniger Vorstand er selbst ist, ist nicht klärungsfähig und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Betätigung des Stpfl. bereits aufgrund von Grundstücksgeschäften anderer Gesellschaften, an denen er sich beteiligt hatte, die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten hatte.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Hinsichtlich des Streitjahres 1985 ist die Beschwerde unzulässig.

Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur grundsätzlichen Bedeutung beziehen sich ausschließlich auf seine Beteiligung an der X-GbR. Da im Streitjahr 1985 in den Einkünften aus dem gewerblichen Grundstückshandel aber weder ein laufender Gewinn noch ein Veräußerungsgewinn der X-GbR enthalten ist, hat der Kläger hinsichtlich dieses Streitjahrs zur grundsätzlichen Bedeutung nichts vorgetragen. Seine Beschwerde ist damit insoweit unzulässig.