BFH - Beschluss vom 04.04.2006
IV B 12/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1460
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 98/03

Grundsätzliche Bedeutung; Gewinnrealisierung bei teilentgeltlicher Veräußerung

BFH, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen IV B 12/05

DRsp Nr. 2006/18628

Grundsätzliche Bedeutung; Gewinnrealisierung bei teilentgeltlicher Veräußerung

1. Die grundsätzliche Bedeutung eines Streitfall ist nicht schlüssig dargelegt, wenn ein Stpfl. nicht konkret und substantiiert darauf eingeht, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Verkauf von Grund und Boden in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft aufgeteilt werden darf oder ob es sich insgesamt um einen entgeltlichen Vorgang verbunden mit der Entnahme eines Teils der Kaufpreisforderung handele, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.2. Die steuerliche Beurteilung der Veräußerung eines Grundstücks gegen ein unangemessen niedriges Entgelt folgt bereits aus dem Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: