Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
1. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der Beschwerdeführer hinlänglich konkret und präzise eine für den Streitfall entscheidungserhebliche und einer aussagekräftigen Antwort zugängliche Rechtsfrage aufwirft.
a) Daran fehlt es hinsichtlich der von den Klägern formulierten Rechtsfrage, "welche Anforderungen an ein Fahrtenbuch im Einzelnen zu stellen sind".
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