BFH - Beschluss vom 12.11.2003
I B 64/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 641
Vorinstanzen:
FG Münster - 19.2.2002 - 10 K 2152/99 Kap,

Grundsätzliche Bedeutung: Hinweis auf Gemeinschaftsrecht bzw. Berufung auf Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen I B 64/03

DRsp Nr. 2004/4160

Grundsätzliche Bedeutung: Hinweis auf Gemeinschaftsrecht bzw. Berufung auf Verfassungswidrigkeit einer Norm

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Allein der Vortrag, es gehe um die Anwendung und Auslegung europäischen Gemeinschaftsrechts, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ebenso wenig aus, wie die Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Ertragszuschüsse zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags der Gesellschaftsteuer unterliegen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, die ein Versicherungsunternehmen betreibt. Sie erhielt im Streitjahr (1990) von drei Aktionären zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags Ertragszuschüsse in Höhe von insgesamt ... DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf diese Ertragszuschüsse der Gesellschaftsteuer. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.