BFH - Beschluss vom 20.09.2002
VII B 224/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; KN Pos 9506 UPos 91 00, Pos 9506 UPos 91 10;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 89

Grundsätzliche Bedeutung in Zolltarifsachen; Tarifierung von Elektro-Laufbändern

BFH, Beschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen VII B 224/02

DRsp Nr. 2002/17749

Grundsätzliche Bedeutung in Zolltarifsachen; Tarifierung von Elektro-Laufbändern

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn es um die Einreihung einer Ware in die KN geht.2. Elektro-Laufbänder werden als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung von der UPos 9506 91 00 KN erfasst.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; KN Pos 9506 UPos 91 00, Pos 9506 UPos 91 10;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte Elektro-Laufbänder ein und ließ diese beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Die mit einem Elektromotor angetriebenen Laufbänder mit Transportrollen verfügen über Geräte, die Geschwindigkeit, Trainingszeit und Strecke anzeigen. Ferner lassen sich mit einer Steuerung unterschiedliche Programme aufrufen. Derartige Laufbänder werden in Wohnungen, Praxen, Hotels und Fitness-Clubs verwendet.

Das HZA reihte die Laufbänder als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in die Unterpos. 9506 91 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein und setzte auf dieser Grundlage die Einfuhrabgaben mit elf Bescheiden gegen die Klägerin fest.