I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte Elektro-Laufbänder ein und ließ diese beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Die mit einem Elektromotor angetriebenen Laufbänder mit Transportrollen verfügen über Geräte, die Geschwindigkeit, Trainingszeit und Strecke anzeigen. Ferner lassen sich mit einer Steuerung unterschiedliche Programme aufrufen. Derartige Laufbänder werden in Wohnungen, Praxen, Hotels und Fitness-Clubs verwendet.
Das HZA reihte die Laufbänder als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in die Unterpos. 9506 91 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein und setzte auf dieser Grundlage die Einfuhrabgaben mit elf Bescheiden gegen die Klägerin fest.
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