BFH - Beschluss vom 16.08.2006
III B 20/06
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2075
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2696/03

Grundsätzliche Bedeutung; Internatskosten als agB

BFH, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen III B 20/06

DRsp Nr. 2006/24935

Grundsätzliche Bedeutung; Internatskosten als agB

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Aufwendungen von Eltern für die Internatsunterbringung ihres Kindes nur dann als agB zu berücksichtigen sind, wenn der Aufenthalt zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2000 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.