Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.
Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichneten Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
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