Die Beschwerde ist unbegründet. Ihre Begründung entspricht zum Teil (s. unter 1. und 3.) nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), im Übrigen (s. unter 2.) liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht hinreichend dargelegt.
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