BFH - Beschluß vom 04.07.2002
IX B 169/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte Beweiswürdigung

BFH, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen IX B 169/01

DRsp Nr. 2002/12521

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte Beweiswürdigung

1. An der Klärungsbedürftigkeit einer für bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Frage ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt.2. Die Rüge der fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie der unzutreffenden Rechtsanwendung durch das FG betrifft materiell-rechtliche Fehler, mit denen die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ihre Begründung entspricht zum Teil (s. unter 1. und 3.) nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), im Übrigen (s. unter 2.) liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht hinreichend dargelegt.