BFH - Beschluss vom 08.02.2007
IV B 138/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1326
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3579/02

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IV B 138/05

DRsp Nr. 2007/9203

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit

Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie sich nur stellt, wenn man von einem Sachverhalt ausgeht, der dem vom FG festgestellten nicht entspricht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig; im Übrigen aber unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788). Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage kann nicht geklärt werden, wenn sie sich nur stellt, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.).