BFH - Beschluss vom 15.05.2003
IX B 30/03
Normen:
FGO § 104 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1206

Grundsätzliche Bedeutung; nachgereichte Schriftsätze

BFH, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen IX B 30/03

DRsp Nr. 2003/9832

Grundsätzliche Bedeutung; nachgereichte Schriftsätze

1. Die Rechtsfrage, ob bei Änderung eines Mietverhältnisses mit nahen Angehörigen mit Rückbezug hinsichtlich der Festsetzung der Miethöhe, Mietfläche etc. das Mietverhältnis als nicht mehr wie ursprünglich vereinbart durchgeführt anzusehen ist, ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus ohne Bedeutung.2. Das Gericht kann nachgereichte Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung nur noch bis zur Verkündung des Urteils zur Kenntnis nehmen.

Normenkette:

FGO § 104 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.