BFH - Beschluss vom 06.10.2006
X S 9/06 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 3 § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2305

Grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 06.10.2006 - Aktenzeichen X S 9/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/27315

Grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Vermutung der Kausalität des Verfahrensfehlers für die Entscheidung gilt in Bezug auf die Gehörsrüge i. S. von § 119 Nr. 3 FGO nicht ausnahmslos. Sie gilt nicht, wenn sich die Rüge nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht. In solchen Fällen ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur substantiiert darlegt, wozu er sich hat nicht äußern können, sondern überdies konkretisiert, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag auf Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 3 § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 als unbegründet abgewiesen. Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.