I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 als unbegründet abgewiesen. Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
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