I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1998 und 1999) als Immobilienmakler unternehmerisch tätig. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte er im Jahr 1994 das Haus B-Straße in X erworben und bis April 1999 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. In den Streitjahren ließ er Baumaßnahmen an dem Haus durchführen. Im Antrag auf Baugenehmigung vom 29. Juni 1998 wurde im Abschnitt "Zweckbestimmung des Vorhabens" als Gebäudeart "Wohngebäude" angegeben und das Vorhaben mit "Umbau des Wohnhauses, Dachgeschossausbau, Abriss Erdgeschossanbau und Wiederaufbau" beschrieben. In der Baubeschreibung wurde als Zweckbestimmung des Gebäudes "Einfamilien-Wohnhaus" angegeben und im "Erhebungsvordruck für Baugenehmigung" wurde die Frage, ob sich der Nutzungsschwerpunkt des Gebäudes zwischen Wohn- und Nichtwohnbau ändere, verneint.
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