Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Es kann offen bleiben, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen der versäumten Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, obwohl ihre Bevollmächtigte nicht durch Vorlage eines Postausgangsbuches oder einer sonstigen, zeitnah zu der angeblich rechtzeitigen Absendung der Beschwerdebegründung gefertigten schriftlichen Notiz über diesen Vorgang die zeitgerechte Absendung der Beschwerdebegründung nachgewiesen hat (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231). Denn die Beschwerde ist auch dann, wenn der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt würde, unzulässig, weil nicht nach Maßgabe des § 116 Abs. Satz 3 dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § Abs. Nr. und vorliegen.
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