Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, unten 1., und Verfahrensmängel, unten 2.) nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.
1. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, entspricht seine Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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