BFH - Beschluss vom 28.08.2003
VII B 260/02
Normen:
EG Art. 234 Abs. 3 ; FGO §§ 76 115 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 69

Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

BFH, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen VII B 260/02

DRsp Nr. 2003/14557

Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht aufgrund des Übergehens von Beweisanträgen.3. Ein FG ist nicht zur Anrufung des EuGH verpflichtet, weil seine Entscheidung mit der NZB angefochten werden kann. Nur letztinstanzlich entscheidende nationale Gerichte sind zur Vorlage an den EuGH als den dazu berufenen gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, wenn es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht.

Normenkette:

EG Art. 234 Abs. 3 ; FGO §§ 76 115 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: