BFH - Beschluss vom 25.10.2005
VII B 316/04
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 341
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 48/04

Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; übergangener Beweisantrag

BFH, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VII B 316/04

DRsp Nr. 2005/19918

Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; übergangener Beweisantrag

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat Rechtsfragen zum Gegenstand, nicht aber Tatsachenfragen. Zur Klärung von Tatsachenfragen ist dieser Zulassungsgrund weder bestimmt noch geeignet.2. Die Rüge des übergangenen Beweisantrages gehört zu den verzichtbaren Rügen. Hat der ordnungsgemäß geladene Prozessvertreter des Kl. den Termin zur mündlichen Verhandlung gar nicht wahrgenommen und hat der persönlich anwesende Kl. das Übergehen eines Beweisantrages nicht beanstandet, sondern rügelos zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt, so ist auf die Rüge wirksam verzichtet worden.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein polnischer Staatsbürger, der seit Dezember 2001 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, wurde am 13. Februar 2003 in H als Fahrer eines PKW mit polnischem Kennzeichen von Beamten des Zollkommissariats angehalten. Aufgrund der Einlassung des Klägers erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) am 22. April 2003 einen Einfuhrabgabenbescheid (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) wegen vorschriftswidrigen Verbringens des PKW in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Einspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg.