BFH - Beschluß vom 22.03.2002
III B 158/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1025

Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluß vom 22.03.2002 - Aktenzeichen III B 158/01

DRsp Nr. 2002/7402

Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Kosten einer außergerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach einer Scheidung als sog. Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden dürfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).