I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt eine Zimmerei.
Im Jahr 1994 schloss er einen mündlichen Vertrag mit der Firma D mit Sitz in Großbritannien über die Durchführung von Zimmereiarbeiten an verschiedenen Bauvorhaben im Inland mithilfe britischer Handwerker. D stellte dem Kläger hierfür im Streitjahr 1995 einen Betrag von insgesamt 165 970,89 DM einschließlich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung. Die 40 Einzelrechnungen enthielten die Anschrift von D mit der Länderangabe "Gr.-Brittain" sowie eine britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Als Bankverbindung war ein bei der Deutschen Bank in K geführtes Konto angegeben.
Der Kläger behielt die ausgewiesene Umsatzsteuer ein und führte sie an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab. Die Rechnungsnettobeträge von insgesamt 144 322,48 DM machte er als Betriebsausgaben geltend.
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