BFH - Beschluss vom 29.09.2005
III B 11/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1993) § 51 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 § 18 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 61
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 157/01

Grundsätzliche Bedeutung; Scheingesellschaft - Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen III B 11/05

DRsp Nr. 2005/19583

Grundsätzliche Bedeutung; Scheingesellschaft - Vorsteuerabzug

Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Geschäften mit einer "Scheingesellschaft" ein Anspruch auf die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs besteht, lässt sich eindeutig aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beantworten. Die Frage ist daher nicht klärungsbedürftig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1993) § 51 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 § 18 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt eine Zimmerei.

Im Jahr 1994 schloss er einen mündlichen Vertrag mit der Firma D mit Sitz in Großbritannien über die Durchführung von Zimmereiarbeiten an verschiedenen Bauvorhaben im Inland mithilfe britischer Handwerker. D stellte dem Kläger hierfür im Streitjahr 1995 einen Betrag von insgesamt 165 970,89 DM einschließlich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung. Die 40 Einzelrechnungen enthielten die Anschrift von D mit der Länderangabe "Gr.-Brittain" sowie eine britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Als Bankverbindung war ein bei der Deutschen Bank in K geführtes Konto angegeben.

Der Kläger behielt die ausgewiesene Umsatzsteuer ein und führte sie an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab. Die Rechnungsnettobeträge von insgesamt 144 322,48 DM machte er als Betriebsausgaben geltend.