BFH - Beschluss vom 12.01.2006
XI B 44/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1107
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 399/02

Grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen XI B 44/05

DRsp Nr. 2006/9350

Grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

1. Grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der gemeinsame Senat der Obersten Gerichthöfe des Bundes, ein anderes Oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: