Grundsätzliche Bedeutung; Umsätze einer selbständig tätigen Einzelfall- und Familienhelferin
BFH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen V B 31/01
DRsp Nr. 2002/7330
Grundsätzliche Bedeutung; Umsätze einer selbständig tätigen Einzelfall- und Familienhelferin
1. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, ob Einzelfall- bzw. Familienhelfer, die bei Durchführung ihrer Arbeit gesetzlichen Vorgaben unterliegen und insoweit weisungsunterworfen sind, denen aber trotzdem ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt, als ständige Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1UStG anzusehen sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 02.12.1998 - X R 83/96, BStBl II 1999, 534). Danach ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig nicht ausschlaggebend.2. Nur weil Leistungen für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 25 UStG 1991.
Gründe:
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