I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) handelt mit elektronischen Bauelementen. Im Rahmen ihres Unternehmens bezog sie Leistungen von dem in Berlin ansässigen Unternehmer X.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 machte die Klägerin erstmals den Kürzungsanspruch nach § 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für die Jahre 1988 bis 1991 geltend. Hierzu legte sie auf Rechnungsdurchschriften des X angebrachte Ursprungsbescheinigungen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, nach § 8 BerlinFG vom 9. Februar 1995 vor. Diese Ursprungsbescheinigungen hatte X im Jahre 1994 beantragt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|