BFH - Beschluss vom 23.01.2004
VII B 190/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZK Art. 172 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 845
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2228/00

Grundsätzliche Bedeutung; Untersagung der Tätigkeit in einer Freizone

BFH, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen VII B 190/03

DRsp Nr. 2004/5341

Grundsätzliche Bedeutung; Untersagung der Tätigkeit in einer Freizone

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhalter der Vorschriften des ZK bieten, die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone oder einem Freilager untersagen. Ob diese Voraussetzungen für eine Untersagung erfüllt sind, ist eine Frage, die aufgrund einer dem Tatrichter vorzuhaltenden Tatsachenwürdigung im Einzelfall zu beantworten ist und die daher einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZK Art. 172 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Inhaberin einer Zulassung von Bestandsaufzeichnungen für Tätigkeiten in der Freizone X sowie einer Zulassung der Freihafenlagerung von Gemeinschaftswaren. Diese Zulassungen waren zunächst dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, K, erteilt worden und waren nach Gründung der Klägerin auf diese mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vom 27. Oktober 1998 übertragen worden. Nach Ermittlungen des Zollfahndungsamts beging K unter seiner Einzelfirma, der Firma A sowie der Firma B mehrere Steuerstraftaten in drei Tatkomplexen: