Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, der Rechtssache kommt jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerde ist damit unbegründet.
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