BFH - Beschluss vom 06.02.2007
I B 48/06
Normen:
EStG § 10d ; EinigVtr Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 10a ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 980
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 512/02

Grundsätzliche Bedeutung; verbleibender Verlustabzug einer aus einem VEB hervorgegangene Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen I B 48/06

DRsp Nr. 2007/6146

Grundsätzliche Bedeutung; verbleibender Verlustabzug einer aus einem VEB hervorgegangene Kapitalgesellschaft

1. Die Frage, ob Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des EinigVtr eine Rechtsgrundlage für den Übergang des verbleibenden Verlustabzugs von einem in eine Kapitalgesellschaft umgewandelten ehemaligen VEB auf einen Zweckverband darstellen kann, ist nicht klärungsbedürftig.2. Es unterliegt keinem Zweifel, dass sich allein hieraus eine Berechtigung zur Fortführung eines verbleibenden Verlustabzugs (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG) sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a GewStG) nicht ergibt.

Normenkette:

EStG § 10d ; EinigVtr Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 10a ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, der Rechtssache kommt jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerde ist damit unbegründet.