Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben. Sie war zu verwerfen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (Art.
Die innerhalb der Beschwerdefrist beim Finanzgericht (FG) eingegangene Beschwerdebegründung entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.
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