BFH - Beschluß vom 22.01.2002
I B 4/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 670

Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 22.01.2002 - Aktenzeichen I B 4/01

DRsp Nr. 2002/4789

Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes muss neben der Bezeichnung des Verfahrensmangel zusätzlich vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen den Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (Anschluss an BFH-Beschl. v. 03.09.1998 - XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214).

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben. Sie war zu verwerfen.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die innerhalb der Beschwerdefrist beim Finanzgericht (FG) eingegangene Beschwerdebegründung entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.