BFH - Beschluss vom 15.04.2003
I B 142/02
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1334

Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen I B 142/02

DRsp Nr. 2003/10563

Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Das Vorbringen, das FG habe ihm vorgelegte Aufzeichnungen nicht ausreichend und zutreffend gewürdigt, bezeichnet keinen Verfahrensmangel, sondern einen nicht zur Zulassung der Revision führenden materiell-rechtlichen Fehler.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.