BFH - Beschluss vom 06.08.2003
IX B 44/03
Normen:
FGO §§ 94 115 Abs. 2 ; ZPO § 160 Abs. 4 § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1604

Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel; Protokollberichtigung

BFH, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen IX B 44/03

DRsp Nr. 2003/13697

Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel; Protokollberichtigung

1. Die Frage, "welches Einkommen einem Angehörigen, der gleichzeitig Mieter ist, nach Abzug der Mietkosten noch für eine bescheidene Lebensführung verbleiben muss", ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, denn bei der Einkommenshöhe handelt es sich um ein Sachverhaltselement zur Prüfung der Frage, ob tatsächlich Mietzahlungen geleistet worden sind. Das muss das FG im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der Einzelfallumstände würdigen.2. Eine Protokollberichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem FG kann nur durch das FG selbst vorgenommen werden. Wird im NZB-Verfahren gerügt, dass Protokoll sei "falsch", so ist darzulegen, weshalb von der Möglichkeit, eine Protokollberichtigung beim FG zu beantragen, kein Gebrauch gemacht worden ist.

Normenkette:

FGO §§ 94 115 Abs. 2 ; ZPO § 160 Abs. 4 § 164 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.