BFH - Beschluss vom 13.01.2006
VIII B 7/04
Normen:
AO § 162 § 393 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 914
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9234/99

Grundsätzliche Bedeutung; Verhältnis Strafverfahren/FG-Verfahren

BFH, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen VIII B 7/04

DRsp Nr. 2006/7329

Grundsätzliche Bedeutung; Verhältnis Strafverfahren/FG-Verfahren

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Es ist dem FG unbenommen, Feststellungen aus einem in den finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu übernehmen; es besteht aber kein Zwang zur Übernahme der Feststellungen.3. Fehler des FG bei Auslegung der Vorschriften der AO und anderer das Besteuerungsverfahren regelnder Vorschriften sind keine Verfahrens-, sondern nur materiell-rechtliche Mängel. Diese führen nicht zur Zulassung der Revision.4. Der einer Straftat Verdächtige ist sogar nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Besteuerungsverfahren zur wahrheitsgemäßen Mitwirkung verpflichtet.5. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen.

Normenkette:

AO § 162 § 393 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: