1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Es ist dem FG unbenommen, Feststellungen aus einem in den finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu übernehmen; es besteht aber kein Zwang zur Übernahme der Feststellungen.3. Fehler des FG bei Auslegung der Vorschriften der AO und anderer das Besteuerungsverfahren regelnder Vorschriften sind keine Verfahrens-, sondern nur materiell-rechtliche Mängel. Diese führen nicht zur Zulassung der Revision.4. Der einer Straftat Verdächtige ist sogar nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Besteuerungsverfahren zur wahrheitsgemäßen Mitwirkung verpflichtet.5. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162AO zu schätzen.