BFH - Beschluss vom 11.09.2007
VI B 5/07
Normen:
AO § 165; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2328
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3795/06

Grundsätzliche Bedeutung; Vorläufigkeitsvermerk

BFH, Beschluss vom 11.09.2007 - Aktenzeichen VI B 5/07

DRsp Nr. 2007/19056

Grundsätzliche Bedeutung; Vorläufigkeitsvermerk

1. Zu den Anforderungen der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Wird mit der Beschwerde lediglich geltend gemacht, ein Großteil steuerlicher Normen unterläge einer fortlaufenden rechtlichen Prüfung durch den BFH, das BVerfG und den EuGH und es sei unzumutbar, wenn Stpfl. und deren Berater aus über 1.000 anhängige Verfahren jeweils die heraussuchen müssten, die individuell Bedeutung erlangen könnten und daher sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, erschöpft sich das Vorbringen allenfalls in einer Art Revisionsbegründung. 3. Mit dem Anführen von Gründen, die für eine Ermessensausübung der Finanzbehörde in dem von den Kl. gewünschten Sinne sprechen, wird keine für den Streitfall erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt.

Normenkette:

AO § 165; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrte in dem gegen sie ergangenen Einkommensteuerbescheid die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) mit dem Wortlaut:

"Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich sämtlicher in der Beilage 3/2005 zum BStBl II Nr. 16/2005 vom 9. Oktober 2005 genannten Verfahren".