I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrte in dem gegen sie ergangenen Einkommensteuerbescheid die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) mit dem Wortlaut:
"Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich sämtlicher in der Beilage 3/2005 zum BStBl II Nr. 16/2005 vom 9. Oktober 2005 genannten Verfahren".
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