Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Nach der Rechtsprechung des Senats und der Auffassung in der Literatur sind die Einkünfte der Eheleute i.S. des § 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach deutschem Recht zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 I R 114/04, BFHE 210, 296, BStBl II 2005, , m.w.N.). Der Kläger legt nicht dar, weshalb es angesichts dessen klärungsbedürftig sein soll, ob bei den Einkünften nach § Abs. zusätzlich zu dem inländischen Arbeitnehmer-Pauschbetrag der Werbungskostenpauschbetrag des ausländischen Staates abgezogen werden kann. Des Weiteren ist nicht vorgetragen, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Auffassung vertreten wird, bei der Ermittlung der Einkünfte in § Abs. seien abweichend von § Abs. auch die im ausländischen Staat abgeführten Sozialversicherungsabgaben mindernd zu berücksichtigen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|