BFH - Beschluss vom 02.02.2010
VIII B 210/09
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 56 FGO; § 18 EStG 1990; § 18 EStG 1997; § 18 EStG 2002; § 116 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1282
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 203/09

Grundsätzliche Bedeutungneues Vorbringen

BFH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen VIII B 210/09

DRsp Nr. 2010/8143

Grundsätzliche Bedeutungneues Vorbringen

1. NV: Die Frage, ob zugeflossene Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG zu bewerten sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG über diese Frage gar nicht entschieden hat, weil es die Klage als verfristet abgewiesen hat. 2. NV: Die im NZB-Verfahren erstmals erhobene Behauptung, das Datum auf dem Briefumschlag der Klageschrift beruhe auf einem mechanischen Versehen, weil sich bei Durchführung des Postausgangs bei dem Postaliagerät der Netzstecker gelöst habe und anschließend versehentlich ein falsches Datum eigestellt worden sei, ist als neues Tatschachenvorbringen nicht zu berücksichtigen. Wie im Revisionsverfahren ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten ausgeschlossen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 56 FGO; § 18 EStG 1990; § 18 EStG 1997; § 18 EStG 2002; § 116 FGO;

Gründe

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.