BFH - Beschluss vom 23.03.2010
IV B 28/09
Normen:
§ 62 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 80 Abs 1 AO; § 7 Abs 1 S 2 VwZG;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1242
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4404/06

Grundsätzliche BedeutungUntervollmacht umfasst EmpfangsvollmachtWirksame Zustellung an Unterbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen IV B 28/09

DRsp Nr. 2010/8152

Grundsätzliche BedeutungUntervollmacht umfasst EmpfangsvollmachtWirksame Zustellung an Unterbevollmächtigten

1. NV: Die (Prozess-)Vollmacht ermächtigt, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, auch zur Erteilung einer Untervollmacht. 2. NV: Die Untervollmacht kann ebenso wie die Vollmacht formlos erteilt werden. 3. NV: Die Zustellung an den Unterbevollmächtigten ersetzt die Zustellung an den Bevollmächtigten.

Normenkette:

§ 62 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 80 Abs 1 AO; § 7 Abs 1 S 2 VwZG;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren (1994 bis 1997) einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) ermittelt wurde. Seit dem 1. November 1994 erzielt der Kläger Einnahmen aus der Kompostierung von Bioabfall für den Landkreis X über die Y GbR. Die Einnahmen gab der Kläger in den Steuererklärungen der Streitjahre nicht an.