I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren (1994 bis 1997) einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) ermittelt wurde. Seit dem 1. November 1994 erzielt der Kläger Einnahmen aus der Kompostierung von Bioabfall für den Landkreis X über die Y GbR. Die Einnahmen gab der Kläger in den Steuererklärungen der Streitjahre nicht an.
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