FG Thüringen, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 933/00
Grundsätzliche Berechtigung eines Betreibers einer Bauschuttrecyclinganlage, für Recyclingkosten eine Rückstellung zu bilden
BFH, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen X R 29/03
DRsp Nr. 2005/20406
Grundsätzliche Berechtigung eines Betreibers einer Bauschuttrecyclinganlage, für Recyclingkosten eine Rückstellung zu bilden
»1. Ein Unternehmen, das Bauabfälle aufkauft und zwecks Weiterveräußerung aufbereitet, kann im Hinblick auf die aus dem AbfG 1986 und dem BImSchG folgende Entsorgungsverpflichtung eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, wenn nach Sachlage überwiegend wahrscheinlich ist, dass es aus dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).2. Zur Bemessung der Höhe dieser Rückstellung.«