BFH - Urteil vom 21.09.2005
X R 29/03
Normen:
AbfG (1986) Art. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1546
BFH/NV 2006, 515
BFHE 212, 439
BStBl II 2006, 647
DStRE 2006, 964
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 933/00

Grundsätzliche Berechtigung eines Betreibers einer Bauschuttrecyclinganlage, für Recyclingkosten eine Rückstellung zu bilden

BFH, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen X R 29/03

DRsp Nr. 2005/20406

Grundsätzliche Berechtigung eines Betreibers einer Bauschuttrecyclinganlage, für Recyclingkosten eine Rückstellung zu bilden

»1. Ein Unternehmen, das Bauabfälle aufkauft und zwecks Weiterveräußerung aufbereitet, kann im Hinblick auf die aus dem AbfG 1986 und dem BImSchG folgende Entsorgungsverpflichtung eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, wenn nach Sachlage überwiegend wahrscheinlich ist, dass es aus dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).2. Zur Bemessung der Höhe dieser Rückstellung.«

Normenkette:

AbfG (1986) Art. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: