OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2015
10 U 82/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 134/12

Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht von am Bau beteiligten UnternehmenErkennen von Gefahrenquellen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 10 U 82/14

DRsp Nr. 2020/4468

Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht von am Bau beteiligten Unternehmen Erkennen von Gefahrenquellen

1. Ein mit der Bauaufsicht betrauter Architekt kann davon ausgehen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen. 2. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein am Bau beteiligtes Unternehmen nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können, ist ein Architekt selbst verkehrssicherungspflichtig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2014 (Az.: 2-14 O 134/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2014 (Az.: 2-14 O 134/12) ist gleichfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Tatbestands wird nach den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2014 (Az.: 2-) ist nicht begründet.