Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für rückständige Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der T GmbH (T GmbH).
Die T GmbH ist mit notariellem Vertrag vom 13.10.1994 gegründet worden; ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie in deren Errichtung und Verkauf. Die Anteile an der T GmbH wurden je zur Hälfte von der Ehefrau des Klägers und von Herrn E (E) gehalten. Zu Geschäftsführern der T GmbH waren seit der Gründung der Kläger und E bestellt. Die T GmbH übte ihre Tätigkeit in Räumlichkeiten des Privathauses von E aus. E schied im Jahr 2009 aus der Geschäftsführung der T GmbH aus (Eintrag im Handelsregister am 25.08.2009). Die steuerliche Beratung der T GmbH erfolgte zunächst durch Frau Steuerberaterin M, ab dem 21.08.2008 durch Herrn Steuerberater C.
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