FG Münster - Urteil vom 16.01.2014
9 K 2879/10 L
Normen:
AO § 69; AO § 191; AO § 34;

Grundsatz anteiliger Tilgung im Rahmen des § 69 AO

FG Münster, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 9 K 2879/10 L

DRsp Nr. 2014/10142

Grundsatz "anteiliger Tilgung" im Rahmen des § 69 AO

Privatrechtliche Abtretungen und Einräumungen von Grundpfandrechten führen im Hinblick auf den Grundsatz der anteiligen Tilgung generell nicht zu einer Begrenzung der GF-Haftung nach § 69 AO.

Normenkette:

AO § 69; AO § 191; AO § 34;

Tatbestand

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für rückständige Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der T GmbH (T GmbH).

Die T GmbH ist mit notariellem Vertrag vom 13.10.1994 gegründet worden; ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie in deren Errichtung und Verkauf. Die Anteile an der T GmbH wurden je zur Hälfte von der Ehefrau des Klägers und von Herrn E (E) gehalten. Zu Geschäftsführern der T GmbH waren seit der Gründung der Kläger und E bestellt. Die T GmbH übte ihre Tätigkeit in Räumlichkeiten des Privathauses von E aus. E schied im Jahr 2009 aus der Geschäftsführung der T GmbH aus (Eintrag im Handelsregister am 25.08.2009). Die steuerliche Beratung der T GmbH erfolgte zunächst durch Frau Steuerberaterin M, ab dem 21.08.2008 durch Herrn Steuerberater C.