Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit Oktober 1992 Geschäftsführer einer GmbH, die inzwischen in Konkurs gefallen ist, ohne ihre Steuern einschließlich steuerlicher Nebenleistungen beglichen zu haben. Der Kläger ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) deshalb in Haftung genommen worden. Seine dagegen erhobene Klage hatte nur zum kleineren Teil Erfolg. Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel gerügt werden.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es liegt keiner der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der -- --) vor.
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