BFH - Beschluß vom 25.08.2000
VII B 30/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 294

Grundsatz der anteiligen Tilgung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 25.08.2000 - Aktenzeichen VII B 30/00

DRsp Nr. 2001/336

Grundsatz der anteiligen Tilgung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Die Anwendung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung setzt voraus, dass einem Steuerschuldner im betreffenden Zeitraum ausreichende Mittel zur Tilgung seiner sämtlichen Verbindlichkeiten fehlten. Dass dabei jederzeit einziehbare Forderungen des Steuerschuldners nicht unberücksichtigt bleiben können, versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. 2. Bei der Frage, ob ein Urteil auf einem Verfahrensmangel i.S.v. § 15 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen kann, ist von dessen sachlich-rechtlicher Beurteilung auszugehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit Oktober 1992 Geschäftsführer einer GmbH, die inzwischen in Konkurs gefallen ist, ohne ihre Steuern einschließlich steuerlicher Nebenleistungen beglichen zu haben. Der Kläger ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) deshalb in Haftung genommen worden. Seine dagegen erhobene Klage hatte nur zum kleineren Teil Erfolg. Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel gerügt werden.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es liegt keiner der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der -- --) vor.