Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob "der Grundsatz, dass Korrekturen der ursprünglich erklärten Umsatzsteuer sich im Zeitpunkt der erfolgten Korrektur auswirken, auch im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt".
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