FG Hamburg - Urteil vom 04.03.2005
VII 312/02
Normen:
AO § 59 ; AO § 60 ;

Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit gemeinnütziger Unternehmen

FG Hamburg, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen VII 312/02

DRsp Nr. 2005/8362

Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit gemeinnütziger Unternehmen

Eine Satzungsbestimmung, wonach die Beteiligung an gewerblichen Unternehmen zulässig ist, ist gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sich nicht durch Auslegung eine Einschränkung dahingehend ergibt, dass lediglich die Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmen zulässig sein soll.

Normenkette:

AO § 59 ; AO § 60 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Satzung der Klägerin in den Streitjahren die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als gemeinnützig erfüllt.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 25.01.1999 als Vorratsgesellschaft gegründet. Gegenstand war gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages die Verwaltung eigenen Vermögens. Mit Vertrag vom 08.09.1999 erwarb der Verein A e.V. sämtliche Anteile der Klägerin. Beabsichtigt war durch die Klägerin das Hamburger H-Fest zu organisieren und durchzuführen, um für den Trägerverein das Haftungsrisiko beschränken zu können. Der Gesellschaftsvertrag wurde vollständig neugefasst. Die Klägerin firmiert seitdem unter H GmbH.