FG München - Urteil vom 26.02.2002
6 K 2638/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; BewG § 103 Abs. 1 ; BewG § 105 Abs. 1 ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs; Notwendigkeit der wirtschaftlichen Belastung bei Berücksichtigung von Betriebsschulden

FG München, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 2638/99

DRsp Nr. 2002/4616

Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs; Notwendigkeit der wirtschaftlichen Belastung bei Berücksichtigung von Betriebsschulden

1. Bei der Rechtsprechung des BFH zum formellen Bilanzzusammenhang handelt es sich um eine gefestigte Rechtsprechung. Nach diesen Grundsätzen ist in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. 2. Betriebsschulden können bei der Ermittlung des Betriebsvermögens nur abgezogen werden, wenn sie zum einen am maßgeblichen Stichtag rechtlich bereits entstanden und noch nicht erloschen sind und zum anderen eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Vorsätzlich verkürzte Steuern sind an Stichtagen vor Aufdeckung der Steuerhinterziehung grundsätzlich nicht abziehbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; BewG § 103 Abs. 1 ; BewG § 105 Abs. 1 ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.